Satzung

HANS-FLESCH-GESELLSCHAFT
Forum für akustische Kunst e.V.
VR 29822 B

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Hans-Flesch-Gesellschaft“. Er hat seinen Sitz in Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg. VR 29822 B Vereinsregister von Berlin eingetragen.

§ 2
Ziele und Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. §§ 51ff. der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Verein verfolgt das Ziel, die Kreativität in den akustischen Künsten, insbesondere im Hörspiel, im Feature und in der ars acustica sowie allen damit verbundenen Verbreitungsmedien nachhaltig zu fördern, speziell in dem Bereich, in dem der Namensgeber tätig war.
Der Verein unterstützt und organisiert den Erfahrungsaustausch von Künstlerinnen, Künstlern und Fachleuten, die in den genannten Bereichen schöpferisch tätig sind, fördert die Aus- und Weiterbildung, die Zusammenarbeit mit verwandten Berufsgruppen, verfolgt eigene Projekte, fördert die öffentliche Wahrnehmung der akustischen Kunst und kann auch Preise ausloben.
Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden
a) durch vom Verein selbst durchgeführte Veranstaltungen und Maßnahmen zur Förderung der genannten Künste, wie zum Beispiel durch Hörspielvorführungen und Autorenlesungen.
b) durch die allgemeine Gewährung von Zuwendungen einschließlich Stipendien und Preisen an Hörkunst-Schaffende; die Vergabe von Stipendien wird durch eine Richtlinie geregelt.
c) durch Förderung wissenschaftlicher, dokumentarischer und allgemein fachli cher Arbeiten im Bereich der akustischen sowie audiovisueller Kunstformen. Hierzu werden von Seiten des Vereins Mittel zur Verfügung gestellt.

§ 3
Verwendung der Vereinsmittel und des Vereinsvermögens/Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliederbeiträge, Spenden und öffentliche Zuwendungen aufgebracht. Sie dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem eigentlichen Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.

§ 4
Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann binnen eines Monats die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung angerufen werden. Personen die sich besondere Verdienste um den Verein „Hans-Flesch-Gesellschaft“ oder dessen Ziele erworben haben, kann durch den Vorstand die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Über die Aufnahme der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet
– durch den Tod bei natürlichen Personen;
– durch Beendigung der juristischen Person bei solchen;
– durch den Austritt, der unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende
gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist;
– durch förmlichen Ausschluss, gemäß § 5 dieser Satzung.

§ 5
Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder wenn es mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Rückstand auch nicht binnen zwei Monaten nach erfolgter Mahnung ausgleicht. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzusenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist, wenn er nicht anwesend ist, in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht.

§ 6
Beiträge
Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag im Voraus zu leisten. Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann auch die Leistung von Diensten als Mitgliedsbeitrag vorsehen. Der Verein finanziert seine Arbeit auch aus Spenden und anderen Zuwendungen, die für die zweckbestimmten und satzungsmäßigen Aufgaben dem Verein zufließen. Aufwandsentschädigungen können gewährleistet werden. Über die Gewährung entscheidet der Vorstand.

§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Je zwei Mitglieder des Vorstands besitzen gemeinschaftlich die Befugnis, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Über die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung durch nur ein Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied kann vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Es bleibt jedoch in jedem Falle so lange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte und zur Wahrung der Interessen des Vereins einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer kann auch aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder bestellt werden. Die Aufgaben des Geschäftsführers sind im Einzelnen vom Vorstand festzulegen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Schriftliche Abstimmung ist zulässig. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des für die jeweilige Sitzung gewählten Vorsitzenden. In dringenden Fällen sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder berechtigt, allein zu entscheiden. Sie sind jedoch verpflichtet, die Angelegenheit der nächsten Vorstandssitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
– Satzungsänderungen,
– die Wahl und Abwahl des Vorstandes und dessen Entlastung,
– die Entscheidung über Einsprüche gegen Entscheidungen des Vorstands, mit denen ein Antrag auf Aufnahme in den Verein abgelehnt wurde,
– die Festlegung von Mitgliedsbeiträgen,
– die Ausschließung eines Mitglieds,
– die Auflösung des Vereins
Jährlich muss spätestens im Oktober eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Mitgliederversammlungen der Hans-Flesch-Gesellschaft e.V. sind vier Wochen im voraus als persönliche Einladung per E-Mail und per Veröffentlichung auf der (Vereins-)Webseite www.hans-flesch-gesellschaft.de unter Angabe des Orts und des Datums einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der 10. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat. Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur Mitgliederversammlung – gleich ob ordentlich oder außerordentlich – ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins oder die Änderung seines Zwecks ist. Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie mit der Einladung auf der Tagesordnung angekündigt wurden. Jedes Mitglied kann sich auf der Mitgliederversammlung durch ein anderes vertreten lassen. Hierzu hat es das mit der Vertretung beauftragte Mitglied schriftlich zu bevollmächtigen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend oder durch ein anderes, mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied vertreten sind. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig oder wird es, bevor über alle auf der Tagesordnung vorgesehenen Beschlüsse abgestimmt ist, kann der Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung in einer Frist von vier Wochen einberufen, die dann unabhängig von der Zahl der erschienenen oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist und u.a. die gefassten Beschlüsse ausweisen muss. Abstimmungen über Satzungsänderungen können auch auf elektronischem Weg erfolgen.

§ 10
Auflösung
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine mit diesem Tagesordnungspunkt ein berufene außerordentliche Mitgliederversammlung Beschluss fassen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der akustischen Kunst zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52, 55 AO zu verwenden hat.

§ 11
Liquidatoren
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstands die Liquidatoren.

§ 12
Vermögensanfall
Bei Beendigung der Tätigkeit des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausge führt werden.

§ 13
Satzung
Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

September 2012

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